22.10.2012

Landesverfassungsgericht kippt kommunales Vertretungsverbot

Mit Beschluß vom 19.10.2012 hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg (VfGBbg 31/11) den § 23 BbgKVerf ("kommunales Vertretungsverbot") für nichtig erklärt und zugleich den Ausschluß eines Rechtsanwalts, der zugleich Mitglied der StVV ist, aus zahlreichen VG-Verfahren für verfassungswidrig erklärt. VG und OVG hatten zuvor die Auffassung …
Mit Beschluß vom 19.10.2012 hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg (VfGBbg 31/11) den § 23 BbgKVerf ("kommunales Vertretungsverbot") für nichtig erklärt und zugleich den Ausschluß eines Rechtsanwalts, der zugleich Mitglied der StVV ist, aus zahlreichen VG-Verfahren für verfassungswidrig erklärt. VG und OVG hatten zuvor die Auffassung vertreten, daß ein Rechtsanwalt, der zugleich Mitglied der Vertretungskörperschaft (Gemeindevertretung, Amtsausschuß, Kreistag, Verbandsversammlung, etc.) ist, Dritte nicht gegen die Körperschaft vertreten darf. Dies wurde damit begründet, daß der RA (u.a. über den Erlaß von Satzungen, etc.) Einfluß auf die Körperschaft nehmen kann und damit in einen Interessenkonflikt gerät bzw. seine Parteistellung als Organmitglied einerseits und Prozeßgegner andererseits mißbrauchen könnte. Das sah das LVerfG anders.
 
Jedenfalls läßt sich damit sowohl eine Befangenheit dieser Organmitglieder als auch deren Ausschluß aus den Verfahren gegen die öffentliche Körperschaft bzw. deren Behörde nicht rechtfertigen.